Leitende Ärzte, Oberärzte und nachgeordnete Ärzte
- Was ist bei Abschluss eines Chefarztarztvertrages zu beachten?
- Welche wesentlichen Bestandteile sollte der Chefarztvertrag aufweisen?
- Obwohl mir die Leitung einer Abteilung übertragen wurde, meint die Klinikleitung, ich sei kein leitender Arzt. Ist dies zutreffend?
- Trifft den Chefarzt die Verantwortlichkeit nach dem Arbeitszeitgesetz?
- Wem stehen die Liquidationserlöse aus wahlärztlichen Leistungen zu?
- In welcher Höhe ist der Chefarzt an Liquidationserlösen zu beteiligen?
- Haben nachgeordnete Ärzte einen Anspruch auf einen Teil der Liquidationserlöse? Sind Entwicklungsklauseln wirksam?
- Was ist bei der Formulierung von Entwicklungsklauseln zu beachten?
- Wie ist zu verfahren, wenn Altklauseln in Chefarztverträgen unwirksam sind?
- Seit mehreren Jahren über ich meine Tätigkeit als Oberarzt aus. Nunmehr wird mir erklärt, ich erfülle tatsächlich nicht die Voraussetzungen, Ansprüche eines Oberarztes erheben zu können. Trifft dies zu?
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Arbeitsverträge
Eine Besonderheit im medizinischen Arbeitsvertragsrecht bilden die Verträge mit den Chefärzten und Arbeitsverträge mit vermeintlich leitenden Ärzten und Oberärzten. Oftmals denken die Beteiligten, eine Abrede dahingehend getroffen zu haben, dass der angestellte Arzt leitender Arzt oder Oberarzt ist. Bei genauerem Hinsehen, und dies erfolgt spätestens durch die Arbeitsgerichte, sind die für eine leitende ärztliche Aufgabe erforderlichen Merkmale dann tatsächlich überhaupt nicht erfüllt.
Chefarztverträge und Entwicklungsklauseln
Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Chefarzt" existiert nicht. Synonyme sind etwa der leitende Arzt, Abteilungsarzt oder leitender Abteilungsarzt, Klinikdirektor und Institutsdirektor. Besondere Beachtung finden in den Chefarztverträgen die sogenannten Entwicklungsklauseln und deren Wirksamkeit. In Anbetracht der sogenannten AGB-Kontrolle stehen heute viele Regelungen auf dem Prüfstand, die früher noch als übliche Formulierungen in Chefarztverträgen angesehen wurden. Klärungsbedürftig ist oftmals auch die in einem Streit aufgeworfene Frage, inwieweit es sich beim Chefarzt um einen leitenden Angestellten im Sinne der arbeitsrechtlichen Spezialgesetze handelt. Die bloße Bezeichnung reicht hierfür in der Regel nicht aus. Ebenso streitig kann sein, ob die Verantwortung nach dem Arbeitszeitgesetz auf den Chefarzt delegiert werden darf mit der Folge, dass er bei Überschreitung der Arbeitszeit der Beschäftigten seiner Abteilung Adressat behördlicher Verfügungen und Bußgeldbescheide wird oder werden kann. Grundsätzlich gelten die Tarifverträge für Ärzte nicht automatisch für Chefärzte, so dass es Sinn machen könnte, die Dienstverträge auch auf Inbezugnahmeklauseln zu überdenken und/oder zu überprüfen.
Dienstleistungen
Im Bereich der arbeitsvertraglichen Gestaltung von Chefarztverträgen oder sonstigen Dienstverträgen mit leitenden oder ihnen nachgeordneten Ärzten gibt es vielfältige Rechtsfragen zu bedenken, zu klären und im Streitfall zu lösen. Aufgrund ihrer Kompetenzen im Arbeits- und Medizinrecht stehen PROBST Rechtsanwälte mit ihren besonders erworbenen theoretischen Kenntnissen und ihren praktischen Erfahrungen hilfreich an Ihrer Seite.
Kontakt
Ihr Ansprechpartner im ärztlichen Arbeitsrecht:
Rechtsanwalt Eckhard Probst
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht